30. Mai 2018

Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Haftpflichtprozess

Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17

Die Dashcam-Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen an sich verboten: Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist. Eine fortlaufende Aufzeichnung des gesamten Fahrt, ohne konkreten Anlass bleibt verboten, insbesondere weil es technisch ohne Weiteres möglich ist, nur kurze, «anlassbezogene» Aufzeichnungen zu machen (Kamera speichert nur fest, wenn sie z.B. eine starke Verzögerung oder Erschütterung wahrnimmt, sonst wird überschrieben).

Offenbar erfüllte die Kamera im konkreten Fall die Anforderung der «anlassbezogenen» Aufzeichnung nicht, sondern zeichnete einfach fortlaufend auf. Dennoch wurde die Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess als verwertbar angesehen. In der Güterabwägung zwischen Datenschutz (des Gefilmten) und Beweisanspruch (des Aufzeichners) gab das Gericht dem Beweisanspruch den Vorrang. Mit von Bedeutung war dabei, dass die Aufzeichnung in Öffentlichkeit stattfand und ohne Aufzeichnung oftmals Beweisnot herrscht. Schliesslich wurde auch festgehalten, dass der Datenschutz nicht darauf abzielt Beweismassnahmen zu vereiteln.

Das Gericht bemühte auch das StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Demgemäss sind Unfallbeteiligte gehalten, an der Unfallstelle zu bleiben, ihre Personalien anzugeben und Feststellungen abzugeben. Auch dies wertete das Gericht als Grund, den Datenschutz hinter das Beweisinteresse zu stellen.

Dieses Urteil macht keine Aussage zur Verwertbarkeit in Strafverfahren.