12. August 2019

Neue IV-Praxis bei Suchtkrankheiten

Die bisherige Rechtsprechung, wonach Suchtkrankheiten zum vornherein keine IV-Leistungen erlauben, wird fallen gelassen.
Suchtkrankheiten werden vom Bundesgrericht neu den psychischen Krankheiten zugeordent und der Anspruch auf IV-Leistungen analog nach dem strukturierten Beweisverfahren ermittelt.

Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019, publiziert am 5.8.2019